Das europäische Unionsrecht steht über dem nationalen Recht.

Thema: Lockdown-Maßnahmen oder „Nebenwirkungen“ derselben auf Unternehmen, Selbständige, Freischaffende.
Unlängst berichtete ich in meiner nicht immer heimelig und konformen Art, dass es ggf. sehr spannend werden könnte für Exekutivorgane jeglicher staatlichen Ebene, wenn….
Unionsrecht contra nationales Recht unter Bezug auf unternehmerisch relevante Folgewirkungen. 


Ich bin KEIN Rechtsfachmann, dennoch kenne ich mich in einem Teil des Unionsrecht aus, z. B. wenn es um Fördermaßnahmen geht. Hier gibt es nur wenige Ausnahmen, die seitens der EU NICHT ratifiziert und als konform freigegeben werden müssen. Sie umfassen zum größten Teil die unter der sogenannten Daseinsvorsorge definierten gesellschaftlichen Bereiche und werden in Höhe und zeitlicher Befristungdurch durch die EU regelmäßig genehmigt. Dazu gehören z. B. und u.a. Krankenhäuser und Schulen sowie Universitäten (Gesundheits- und Bildungsvorsorge) oder auch der Öffentliche Personennahverkehr u.e.m..
Wenn jetzt der Bund den unternehmerisch tätigen Menschen, ganz gleich in welcher gesellschaftsrechtlichen Form sie am Markt teilnehmen, sog. Überbrückungshilfen anbietet, dann müssen diese natürlich auch eine Konformitätsprüfung durchlaufen, um sicherzustellen, dass sie z. B. nicht zu Beeinträchtigungen und Einschränkungen der Wettbewerbsfähigkeiten im europäischen Kontext führen oder gar Wettbewerbsverzerrungen im selben Kontext zur Folge haben könnten. Kernpunkt dieser Prüfung ist das Beihilferecht. Ich habe dazu bereits berichtet.
Doch nun kommen wir zum Thema der Einschränkungen des Wettbewerbs durch Lockdown-Maßnahmen. Und hier wird es für die betroffenen Menschen, die als Unternehmen eingetragen sind, hoch interessant. Ganz besonders für Unternehmen, die nachweisen können, dass ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend angeboten werden oder auch nur angeboten werden könnten. Das mag jetzt etwas schwieriger sein für einen regional und lokal aufgestellten Bäcker oder Frisör sein, denn seine Kundschaft wird für gewöhnlich regional und lokal ausgerichtet sein. Doch in dem Moment wo z. B. Produkte ausserhalb eines Radius von mehr als 50 km zum Hauptumsatzbringer gehören, vor allem dann, wenn es sich um grenznahe Unternehmensstandorte handelt oder eben um exportorientierte Hersteller von Waren und Dienstleistungen, wird es hoch interessant.
Das Unionsrecht schreibt zwingend vor, dass der grenzüberschreitende Waren- und Dienstleistungsverkehr NICHT durch nationale Gesetzgebungen behindert werden darf. Folglich können demgemäß ausgesprochene Zwangsmaßnahmen auf ganz gleich welcher staatlichen Ebene rechtlich bewertet werden. Wenn also z. B. ein Hersteller von Frisörbedarfen, von Kunststoffartikeln u.v.m. durch entsprechende Maßnahmen bei der Herstellung und der Produktion, dem Vertrieb „sanktioniert“ wird und gemäß EU-Recht Einspruch einlegt (Rechtsmittel einlegt in Bezug auf die einschlägige EU-Gesetzgebung), dann ist die Institution, ja sogar der einzelne Sachbearbeiter in der Haftung, falls es um dann stattfindende Gerichtsverfahren geht, denn jede Sanktion darf NICHT das nationale Recht als Begründung heranziehen, wenn es ein darüber liegendes geltendes Unionsrecht betrifft bzw. muss genau dargelegt werden, inwiefern es mit diesem konform ist.
Und genau das ist der Punkt, wo ich nur sagen kann, AUFPASSEN !
Dank eines Interviews der Zeitung Nord-Kurier, das gerade erst veröffentlicht worden ist (und wofür ich sehr dankbar bin), habe ich mich veranlasst gesehen, euch das mitzuteilen.
Der link dazu ist u.a., da ich ja möchte, dass ihr meine Informationen selbst prüfen und euch eure eigene Meinung dazu bilden könnt. Ich persönlich empfehle, dieses wegweisende Interview allen unternehmerisch tätigen Menschen zur Verfügung zu stellen, damit sie ggf. überprüfen lassen können, ob sie weiterführende rechtliche Schritte avisieren, um sich gegen sie im freien Unternehmertum erheblich beeinträchtigende Maßnahmen im Rahmen der Lockdown-Maßnahmen zu verwehren.
Und auch hier gilt das Prinzip des Nicht-Verjährens, wenn denn ein Rechtsmittel fristgemäß und inhaltlich begründet eingelegt wurde. Inwiefern es dort anderweitige Regelungen gibt, befragt bitte Anwaltskanzleien eures Vertrauens, die sich mit dem Unions-Wettbewerbsrecht auskennen. Sicherlich gibt es da einige Kanzleien, die sich sehr gut auskennen.

https://www.nordkurier.de/politik-und-wirtschaft/koennte-eu-recht-den-corona-lockdown-sprengen-0641971201.html